der Stiftung der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Hannover-Bemerode
Präambel
Die kirchliche Stiftung der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Hannover-Bemerode wird am 11. April 2013 gegründet.
Sie hat das Ziel, unter der Einbindung möglichst vieler Glieder der Kirchengemeinde und der Kapellengemeinde Hannover – Wülferode, aber auch nicht kirchlich gebundener Bewohner, die an christlicher und kirchlicher Arbeit interessiert sind, das Gemeindeleben zu fördern und im christlichen Sinn in der Gesellschaft zu wirken.
Die Stiftung soll aus den Erträgen des Stiftungskapitals und aus Spenden das Gemeindeleben fördern sowie die Arbeit der Kirchen- wie der Kapellengemeinde unterstützen und weiterentwickeln.
Sie steht dabei in der Pflicht, die Mittel zum Segen der Gemeinden und ihrer Gemeindeglieder einzusetzen.
§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen
“Stiftung der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Hannover-Bemerode“, in der Kurzform: „St. Johannis-Stiftung Bemerode“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts in der Verwaltung der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Hannover-Bemerode – im Folgenden „Stiftungsträgerin“ genannt – und wird von dieser folglich im Rechts- und
Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit in der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Hannover-Bemerode, wobei im Sinne dieser Satzung hierzu auch die Kapellengemeinde Hannover-Wülferode gehört.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Mitteln:
a. für diakonische Aufgaben in der Kirchengemeinde;
b. zur Unterstützung der Gemeindearbeit, z. B. mit Senioren, Kindern und Jugendlichen, Chören, Projekten;
c. zur Förderung von Veranstaltungen, z. B. Gemeindefesten, Rüstzeiten, Ausstellungen, Musik;
d. zur Finanzierung von Mitarbeitenden, die für die Kirchengemeinde oder für Projekte, an denen die Kirchengemeinde beteiligt ist, tätig sind;
e. zur Finanzierung von baulichen Kosten der der Kirchengemeinde oder der Kapellengemeinde Wülferode gehörenden Gebäude und deren Außenanlagen, z. B. Sanierung, Innengestaltung, Pflasterung von Wegen.
(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen I und die daraus gebildeten Rücklagen dienen ausschließlich der Finanzierung von
• Personalkosten der kirchlichen Mitarbeiter
• Baumaßnahmen an den für die kirchliche Arbeit der Kirchengemeinde oder der Kapellengemeinde Wülferode genutzten Gebäude.
Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen II dienen der Finanzierung sämtlicher in Abs.2 genannten Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht in Bargeld
– in Höhe von € 25.000,00 (in Worten: EURO fünfundzwanzigtausend).
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Verbindlichkeiten in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
Vermögensumschichtungen zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung der Ertragskraft sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(3) Das Stiftungsvermögen I umfasst die bisher erzielten Erlöse aus Grundstücksverkäufen.
Zukünftige Erlöse aus dem Verkauf kirchen- oder kapellengemeindlichen Grundbesitzes sowie die Realisation aus Rechten des kirchen- oder kapellengemeindlichen Grundbesitzes, die in die Stiftung eingebracht werden, fließen dem Stiftungsvermögen I zu.
(4) Dem Stiftungsvermögen II wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
oder ohne Zweckbestimmung erfolgen. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen in Form von Bar- und Sachmitteln annehmen. Die Annahme bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums. Sachmittel können veräußert werden.
Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen.
Zustiftungen können ab einem Betrag von € 25.000 von der stiftenden Person einer der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben oder innerhalb dieser Aufgaben einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ferner mit dem Namen der stiftenden Person verbunden werden.
(5) Das Stiftungsvermögen I und seine Erträge sind von dem Stiftungsvermögen II dauernd getrennt zu halten.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Zur Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes des Stiftungsvermögens können Erträge aus dem Stiftungsvermögen diesem im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Umfangs zum Wertausgleich wieder zugeführt oder auch einer freien Rücklage zugeführt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitplanungen bestehen.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen angemessenen Auslagen.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Personen. Ein Kuratoriumsmitglied wird vom Kirchenvorstand, ein weiteres vom Pfarramt der Stiftungsträgerin entsendet. Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden vom Kuratorium berufen.
Die Kuratoriumsmitglieder müssen Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein. Eines der Kuratoriumsmitglieder soll besondere Sachkunde im Bereich des Rechtes oder des Steuerrechtes besitzen. Alle Kuratoriumsmitglieder sollen eine besondere Fachkompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben.
Die Mitglieder des Kuratoriums sollen bei ihrer Bestellung das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils nach der Wahl des Kirchenvorstandes für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des Kirchenvorstandes gewählt bzw. berufen.
Sie bleiben bis zur Entsendung bzw. Berufung der Nachfolger im Amt. Wiederwahlen/-berufungen sind zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes sowie zwei stellvertretend vorsitzende Mitglieder und legt deren Kompetenzen fest.
(4) Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied, beruft das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, ein. Die Einladung in Textform muss den Mitgliedern des Kuratoriums spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder der Kirchenvorstand dieses verlangen.
(5) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernschriftlichen Verfahren gefasst werden. Dabei ist eine Frist zur Äußerung zu bestimmen.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende oder ein stellvertretend vorsitzendes Kuratoriumsmitglied, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden, bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren der sich beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltung ist zulässig. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder durch Abgabe eines klaren Votums beteiligen.
(8) Über die Sitzungen bzw. eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Kuratoriums, das die Sitzung bzw. Abstimmung im schriftlichen Verfahren geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung bzw. der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren teilgenommen hat, zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Kuratoriums der
Stiftung, dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt der Stiftungsträgerin zuzuleiten.
(9) Beschlüsse gemäß § 10 können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(10) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsträgerin und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(11) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht dem Vorstand der Stiftungsträgerin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dieses hat er innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Niederschrift gemäß § 7 Abs. 8. dem vorsitzenden Kuratoriumsmitglied mitzuteilen.
§ 9 Treuhandverwaltung
(1) Die Stiftungsträgerin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.
Verwaltung und Rechnungslegung haben für die Stiftungsvermögen I und II getrennt zu erfolgen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Die Stiftungsträgerin kann zur Abwicklung der Stiftungsgeschäfte zwei Kuratoriumsmitglieder gemeinschaftlich bevollmächtigen.
(2) Die Stiftungsträgerin legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Die Stiftungsträgerin kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit angemessenen pauschalierten Kosten belasten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen können gesondert abgerechnet werden.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand der Stiftungsträgerin und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und – möglichst auf dem Gebiet der Kirchengemeinde einschließlich der Kapellengemeinde Wülferode –
der kirchlichen Arbeit in Hannover dienen.
(2) Der Vorstand der Stiftungsträgerin und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(3) Der Vorstand der Stiftungsträgerin und das Kuratorium können gemeinsam beschließen, die Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen II eine selbständige kirchliche Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen.
(4) In den Fällen der Abs. 1 – 3 ist die Regelung des § 2 Abs. 3 zu beachten.
(5) Beschlüsse des Kuratoriums nach diesem Paragrafen bedürfen der Anwesenheit von ¾ Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
§ 11 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das
• Stiftungsvermögen I entsprechend seiner Herkunft an die Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Hannover-Bemerode bzw. die Ev.-luth. Kapellengemeinde Wülferode; Grundstücksverkaufserlöse sind nach Auflösung der Stiftung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dauerhaft und wertbeständig wieder anzulegen;
• Stiftungsvermögen II an die Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Hannover-Bemerode mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck nahe kommen.
§ 12 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die Beschlüsse des Vorstandes der Stiftungsträgerin über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen St. Johannis-Kirchengemeinde
Hannover-Bemerode am 14. April 2013.